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Wer darf unterschreiben?

Wahlberechtigte Einwohner Hamburgs ab 16 Jahren dürfen unterschreiben.

Ablauf

Wir benötigen eine originale Unterschrift. Sie darf nicht elektronisch erfolgen!

Unterschriftenliste:

Ab die Post!

Sie können die Liste hier runterladen. Wir holen sie dann gerne ab oder Sie schicken uns die Liste zu!

Vielen Dank

Jede Unterschrift ist wertvoll für uns, und wir bedanken uns schon im Vorwege!

Warum eine Volksinitiative?

In Hamburg gibt es ein dreistufiges Verfahren. Wir befinden uns im 1. Schritt, der Volksinitiative.

Wir freuen uns über ihre Unterstützung! Eine Volksinitiative ist keine Petition, daher ist eine elektronische Teilnahme leider nicht möglich.  Für eine Volksinitiative gelten von der Hansestadt Hamburg festgelegte Regelungen bezüglich: Sammlung, der Form, Prüfung der Wahlberechtigung, Sammelzeitraum. Abweichungen von diesen Vorgaben könnten dazu führen, dass die Unterschriften ungültig sind. Deshalb – bitte, bitte – halten Sie sich an nachfolgende Vorgaben.

Wir benötigen im ersten Schritt 10.000 Unterschriften …. und je schneller wir diese Zahl erreicht haben,
desto früher muss sich die Hamburger Bürgerschaft mit dem G9-Gesetz beschäftigen!

Die Bürgerschaft kann nach diesem erfolgreich abgeschlossenen Schritt prüfen, ob sie das Anliegen der Initiatoren übernimmt. Falls ja, entfallen die weiteren Schritte dieser Volksabstimmung. 

 

 

Falls nein, können die Initiatoren die Durchführung des nächsten Schritts beantragen. 

Dann würden wir zum 2. Schritt, dem Volksbegehren übergehen:

  • ein Volksbegehren, wenn es von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wurde (65.835 Personen). Grundlage ist die Zahl der zur letzten Bürgerschaftswahl Wahlberechtigten (1.316.691).

Die Bürgerschaft kann nach diesem erfolgreich abgeschlossenen Schritt prüfen, ob sie das Anliegen der Initiatoren übernimmt. Falls ja, entfallen die weiteren Schritte dieser Volksabstimmung. 

Falls nein, können die Initiatoren die Durchführung des nächsten Schritts beantragen. 

Dann würden wir zum 3. Schritt, dem Volksentscheid übergehen:

  • Tritt dieser Fall ein, legt der Senat den Gesetzentwurf auf Antrag dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann diesem Gesetzentwurf einen eigenen Entwurf beifügen. Einer der Gesetzentwürfe ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmen.

 

Ein erfolgreicher Volksentscheid bindet Bürgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft unter bestimmten Bedingungen beseitigt werden.

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